PG Art. 89 Leistungsprämien
1 Für ausserordentliche Leistungen können einmalige Prämien ausgerichtet werden.
2 Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens einen Dreizehntel des Mittelwerts der Grundgehälter aller Gehaltsklassen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
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