PG Art. 90 Innovationsprämien
1 Für innovative Vorschläge können einmalige Prämien nach Massgabe des Nutzens und des Werts ausgerichtet werden.
2 Der Regierungsrat regelt Berechnung und Verfahren durch Verordnung.
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1 Für innovative Vorschläge können einmalige Prämien nach Massgabe des Nutzens und des Werts ausgerichtet werden.
2 Der Regierungsrat regelt Berechnung und Verfahren durch Verordnung.
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