PG Art. 91 Treueprämien
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Treueprämien. Davon ausgenommen sind die Mitglieder des Regierungsrates.
1a Die Prämie besteht aus bezahltem Urlaub bis zu einem Kalendermonat oder aus einem entsprechenden Entgelt in bar.
2 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Treueprämie nach Massgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Verordnung.
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