PG Art. 93a Vergünstigungen
1 Der Regierungsrat kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vergünstigungen zukommen lassen, namentlich durch Finanzierung von Personalanlässen, Verbilligung von Abonnementen des öffentlichen Verkehrs und Bereitstellung von Krippenplätzen.
2 Die finanziellen Leistungen gemäss Absatz 1 dürfen insgesamt fünf Promille der jährlichen Gehaltssumme nicht übersteigen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
This page has no comments.
Kommentare