PG Art. 94 Ferien
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien.
2 Der Ferienanspruch wird anteilsmässig gekürzt, wenn die Arbeit in einem Kalenderjahr während mehr als zwei Monaten aus nicht betrieblichen Gründen ausgesetzt wird. Bezahlter Mutterschaftsurlaub wird nicht angerechnet.
3 Der Regierungsrat regelt den Ferienanspruch und den Umfang der anteilsmässigen Kürzung durch Verordnung.
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