PG Art. 96 Urlaub
1 Als Urlaub gilt jede bezahlte oder unbezahlte bewilligte Arbeitsabwesenheit, bei der es sich nicht um Ferien oder arbeitsfreie Tage handelt.
2 Der Regierungsrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub durch Verordnung.
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