Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PG Art. 100        Staatshaftung

1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.

2 Er steht auch für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Nichtverfügbarkeit von digitalen Leistungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)[19].

[19] BSG 109.1

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