PG Art. 102 Rückgriff
1 Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden.
2 Dem Kanton oder der öffentlichen Organisation steht für die den Dritten geleisteten Entschädigungen der Rückgriff auf die verantwortlichen Personen zu, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
3 Mehrere verantwortliche Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens, wenn sie den Schaden gemeinsam verursacht haben.
4 Der Kanton oder die öffentliche Organisation kann auf die Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Personen ganz oder teilweise verzichten, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere die Entstehung der Schädigung, das bisherige Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage der Betroffenen zu berücksichtigen.
This page has no comments.
Kommentare