Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PG Art. 104        Verfahren 1. bei Ansprüchen gegen den Kanton

1 Über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung erlässt die Direktion, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, eine Verfügung.

1a Soweit es sich bei der für den Schaden verantwortlichen Person um eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft handelt, verfügt die jeweils zuständige Geschäftsleitung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts bzw. die Generalstaatsanwaltschaft über den streitigen Anspruch. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stabsstelle für Ressourcen verfügt die Justizverwaltungsleitung.

2 Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind der zuständigen Behörde schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen.

3 Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtspflege nach den Bestimmungen des VRPG.

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