PG Art. 104b 3. bei Ansprüchen gegen den Kanton aus der Amtstätigkeit von hauptamtlichen Behördenmitgliedern
1 Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Regierungsrates und von Behördenmitgliedern gemäss Artikel 38 Absatz 1 sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Entsprechende Ansprüche aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts sind durch Klage beim Obergericht geltend zu machen.
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* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1605
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