PG Art. 109 Verordnung des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann Regelungsbefugnisse, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, ganz oder teilweise an die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei, an eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, an das Obergericht oder an das Verwaltungsgericht übertragen, soweit die Kantonsverfassung und dieses Gesetz die Übertragung nicht ausschliessen.
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