PG Art. 111 Bestehende Arbeitsverhältnisse
1 Laufende Amtsperioden werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unterbrochen.
2 Unbefristete Arbeitsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, werden nach neuem Recht weitergeführt.
3 Befristete Arbeitsverhältnisse werden bis zum Ende der vereinbarten Anstellungsdauer nach bisherigem Recht weitergeführt.
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