PG Art. T1-1
1 Vor dem 31. Dezember 2008 mit Verfügung begründete Arbeitsverhältnisse werden ohne weiteres nach neuem Recht weitergeführt. Sie werden jedoch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzt, wenn sie eine Änderung erfahren.
2 Mitarbeitende, die mit der Neuregelung dieses Gesetzes für Familien- und Betreuungszulage ab 1. Januar 2009 gegenüber der bisherigen Regelung für Kinder- und Betreuungszulage schlechtergestellt werden, haben für ihre vor dem 1. Januar 2009 geborenen Kinder Anspruch auf die Leistungen gemäss der bisherigen Regelung.
3 Sie können die gesamthafte Differenz bei der zuständigen Stelle der Finanzdirektion nachfordern, sobald die Leistungspflicht des Kantons erlischt.
4 Die Übergangsbestimmung betreffend Ziffern 2 und 3 gilt für zehn Jahre.
5 Bereinigung von Gesetzen und Dekreten: Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen von Gesetzen und Dekreten, die bloss die Terminologie dieser Gesetzesänderung betreffen, durch Verordnung vorzunehmen.
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