PV Art. 1 Geltungsbereich
1 Die in dieser Verordnung aufgestellten Vorschriften gelten für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Teilzeitbeschäftigte dieselben Vorschriften wie für die vollzeitig Tätigen.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für einzelne Berufsgruppen gemäss Artikel 2 Absatz 2 PG sowie die Verordnung vom 21. Oktober 2020 über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV)[3].
4 Für nebenamtlich tätige Personen, Behörden- und Kommissionsmitglieder sind die entsprechenden Beschlüsse des Regierungsrates gemäss Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 80 Absatz 1 PG anwendbar.
[3] BSG 152.141
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