Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 2        Zuständigkeit

1 … *

2 Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, kann diese durch die Direktionen oder die Staatskanzlei durch Verordnung an andere Leitungsfunktionen übertragen werden.

3 Mit Bezug auf die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft gilt:

a Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen und der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie entsprechend gegeben für die Justizverwaltungsleitung für ihren eigenen Bereich, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft; vorbehalten bleibt eine ausdrückliche Zuweisung der Zuständigkeit ausschliesslich an die Justizverwaltungsleitung.

b Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Justizverwaltungsleitung durch Reglement fest, welche Leitungsfunktionen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft die entsprechenden Zuständigkeiten innehaben.

4 Mit Bezug auf die Universität gilt: Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen und der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie es entsprechend für die Universitätsleitung. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Universitätsleitung durch Reglemente fest, welche universitären Leitungsfunktionen die entsprechenden Zuständigkeiten innehaben.

5 Mit Bezug auf die Berner Fachhochschule gilt: Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen und der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie es entsprechend für die Rektorin oder den Rektor. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Rektorin oder der Rektor durch Reglement fest, welche Leitungsfunktionen in der Fachhochschule die entsprechenden Zuständigkeiten innehaben.

6 Mit Bezug auf die Pädagogische Hochschule gilt: Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen und der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie es entsprechend für die Rektorin oder den Rektor. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Rektorin oder der Rektor durch Reglement fest, welche Leitungsfunktionen in der Pädagogischen Hochschule die entsprechenden Zuständigkeiten innehaben.

7 Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen, der Staatskanzlei oder der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, gilt diese auch für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz, für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle sowie die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2976

Kommentare

This page has no comments.