Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 3        Gleichstellung von Frauen und Männern

1 Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hat insbesondere das Ziel, eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Hierarchiestufen und in allen Funktionen der kantonalen Verwaltung zu erreichen.

2 Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung ist eine Führungsaufgabe und Bestandteil der Personalarbeit.

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