PV Art. 8 Arbeitsort
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort.
2 Im Übrigen legen die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten den Ort, an dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird, nach Bedarf fest.
3 Das Personalamt erlässt Richtlinien für Homeoffice und mobiles Arbeiten. Im Rahmen dieser Richtlinien vereinbaren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihre Vorgesetzten die Einzelheiten der ortsunabhängigen Arbeitsleistung.
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