Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 8a        Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen

1 Als Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 PG gelten geringfügige Vorteile oder Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigen.

2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an einem laufenden Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von Höflichkeitsgeschenken oder geringfügigen Vorteilen untersagt, wenn:

a das Höflichkeitsgeschenk oder der Vorteil offeriert wird von:

b ein Zusammenhang zwischen dem Höflichkeitsgeschenk oder der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.

3 Können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der Anstellungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Organisationseinheit zur Verwertung zu Gunsten des Kantons ab. Diese entscheidet über die Annahme und allfällige Verwertung der Geschenke. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke muss im Gesamtinteresse des Kantons liegen.

4 In Zweifelsfällen klären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.

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