PV Art. 9 Stellenausschreibung
1 Offene, wieder zu besetzende Stellen werden mindestens im elektronischen Stellenmarkt des Kantons ausgeschrieben.
2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:
a bis zu einem Jahr befristete Stellen;
b Stellen, die in den Organisationseinheiten intern besetzt werden, sofern nicht der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist;
c Stellen für die interne Jobrotation.
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