Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 11        Festlegung Stellenbestand

1 Der Regierungsrat legt im Budget die maximale Anzahl der Vollzeitstellen der Direktionen und der Staatskanzlei fest (maximaler Stellenbestand).

2 Mit Bezug auf die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft beschliesst die Justizverwaltungsleitung über die maximale Anzahl Vollzeitstellen.

2a Mit Bezug auf die Parlamenstdienste beschliesst das Büro des Grossen Rates über die maximale Anzahl der Vollzeitstellen.

2b Mit Bezug auf die Datenschutzaufsichtsstelle beschliesst die oder der Beauftragte für Datenschutz über die maximale Anzahl der Vollzeitstellen.

2c Mit Bezug auf die Finanzkontrolle beschliesst die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle über die maximale Anzahl der Vollzeitstellen.

3 Über den maximalen Stellenbestand hinaus dürfen im Rahmen der Produktgruppensaldi weitere Stellen nur auf maximal fünf Jahre befristet geschaffen werden, sofern das betreffende Mitglied des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber, die Justizverwaltungsleitung, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates, die oder der Beauftragte für Datenschutz bzw. die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle zustimmt. Der Regierungsrat kann die Schaffung von befristeten Stellen einschränken, soweit nicht die Justizverwaltungsleitung betroffen ist.

4 Die Einreihung von neu geschaffenen Stellen wird durch das Personalamt überprüft. Artikel 196 bleibt vorbehalten.

5 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2976

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