PV Art. 13 Grundsatz
1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag unbefristet begründet. Artikel 18 Absatz 1 bleibt vorbehalten.
2 … *
3 Die Probezeit dauert längstens sechs Monate. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv.
4 Verkürzt sich die Probezeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern, höchstens jedoch um zwei Monate.
5 … *
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754
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