Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 16        Beendigung durch Kündigung

1 Kündigungen durch die Angestellten erfolgen schriftlich und sind bei der Anstellungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Organisationseinheit einzureichen bzw. durch diese entgegenzunehmen (Art. 24 und 26 PG[7]). Die Direktionen und die Staatskanzlei nehmen Kündigungen entgegen, wenn der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist.

2 Die Anstellungsbehörde kündigt das Arbeitsverhältnis nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Verfügung (Art. 25 und 26 PG). Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, wird das rechtliche Gehör von den Direktionen und der Staatskanzlei gewährt.

3 Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Organisationseinheit teilt dem Personalamt die Beendigung mit.

[7] BSG 153.01

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