PV Art. 25 Grundsatz
1 Die Versetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt durch Zuweisung von anderer Arbeit mit grundlegender Änderung der Stellenbeschreibung, des Arbeitsorts oder der organisatorischen Einordnung.
2 Sie kann vorübergehend oder dauernd verfügt werden. Flankierende Massnahmen nach Artikel 27 bleiben vorbehalten.
3 Das Gehalt wird von der Versetzung nicht berührt.
This page has no comments.
Kommentare