PV Art. 26 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Versetzung wird durch die Anstellungsbehörde unter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Ändert mit der Versetzung auch die Anstellungsbehörde, verfügen die bisherige und die neue Anstellungsbehörde gemeinsam.
2 Die Verfügung ist mindestens einen Monat vor der Umsetzung der Massnahme zu eröffnen.
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