PV Art. 27 Flankierende Massnahmen
1 Entsteht durch die Versetzung in einzelnen Fällen eine besondere Härte, können die Betroffenen mit einem schriftlich begründeten Gesuch bei ihrer Direktion oder bei der Staatskanzlei folgende Entschädigungen beantragen:
a effektive Mehrkosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Ausnahmefällen eine angemessene Beteiligung an den effektiven Mehrkosten für die Benützung des Privatfahrzeugs,
b effektive Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie
c die Kosten für den Umzug, der durch die Änderung des Arbeitsverhältnisses notwendig geworden ist.
2 Diese Entschädigungen werden längstens während zwei Jahren nach Antritt der neuen Stelle ausgerichtet.
3 Über Entschädigungen gemäss Absatz 1 entscheiden die Direktionen und die Staatskanzlei nach Mitbericht des Personalamts.
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