PV Art. 29 Dauer
1 Die Anstellungsbehörde kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, sobald
a die Kündigung der betroffenen Person eröffnet worden ist,
b eine Austrittsvereinbarung abgeschlossen ist oder
c die betroffene Person selbst gekündigt hat.
2 Allfällige Ferienguthaben und andere Zeitguthaben gelten als abgegolten, soweit sie zusammengezählt die Dauer der Freistellung nicht übersteigen.
This page has no comments.
Kommentare