PV Art. 30 Anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen
1 Die freigestellte Mitarbeiterin oder der freigestellte Mitarbeiter ist befugt, eine neue Erwerbstätigkeit vor Ablauf der Freistellungsdauer aufzunehmen.
2 Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen wird angerechnet.
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