Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 30a        Voraussetzungen und Zuständigkeiten

1 Die gemäss Absatz 3 zuständige Behörde kann mit der betroffenen Person die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbaren (Art. 27a PG), wenn die gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist und triftige Gründe nach Artikel 25 Absatz 2 PG nicht eindeutig nachweisbar sind.

2 Zusammen mit dem Genehmigungsantrag erstattet sie der für die Zustimmung zuständigen Stelle vor dem Abschluss einer Austrittsvereinbarung Bericht über die Umstände der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

3 Zuständig für den Abschluss der Austrittsvereinbarung sind

a die Direktionen und die Staatskanzlei nach Anhörung der Finanzdirektion und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat für die in den Organisationsverordnungen aufgeführten Kaderstellen der Direktionen und der Staatskanzlei und für die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Stellen,

b die Direktionen und die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt für alle übrigen Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich, unter Vorbehalt von Buchstabe d,

c die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft für ihren jeweiligen Bereich nach Anhörung des Personalamts sowie

d die Finanzdirektion im Einvernehmen mit der Direktion für Inneres und Justiz für alle Stellen gemäss Buchstabe b im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion.

4 Das Personalamt bzw. die Direktion für Inneres und Justiz ist einzubeziehen, sobald sich eine einvernehmliche Auflösung abzeichnet.

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