PV Art. 30b Inhalt
1 Die Austrittsvereinbarung regelt insbesondere
a die allfällige Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Artikel 25 Absatz 1 PG bis zu maximal neun Monaten sowie
b den allfälligen Beitrag an die nachgewiesenen Kosten für die externe Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung im Umfang von maximal zwei Monatsgehältern.
2 Die Abgangsentschädigung im Rahmen von Austrittsvereinbarungen beträgt maximal sechs Monatsgehälter.
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