PV Art. 30c
1 Die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbaren
2 Die Artikel 30a und 30b sind nicht anwendbar.
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1 Die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbaren
2 Die Artikel 30a und 30b sind nicht anwendbar.
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