PV Art. 32 Ausrichtung des Gehalts
1 Je 1/13 des Jahresgehalts wird monatlich ausgerichtet. Der letzte der 13 Teile wird als 13. Monatsgehalt in zwei Teilen im Juni und im Dezember ausbezahlt.
2 Das 13. Monatsgehalt bemisst sich als Anteil des in der massgebenden Berechnungsperiode ausbezahlten Gehalts, ohne Berücksichtigung allfälliger Zulagen.
3 Ab Beginn und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf Ausrichtung des 13. Monatsgehalts.
This page has no comments.
Kommentare