PV Art. 33 Grundgehalt, Gehaltsstufen, Einstiegsstufen
1 Die Grundgehälter der 30 Gehaltsklassen sind im Anhang zum Personalgesetz festgelegt.
2 Für jede Gehaltsklasse bestehen ein Grundgehalt von 100 Prozent und 80 Gehaltsstufen. Innerhalb der Gehaltsklasse ist die Gehaltsentwicklung bezogen auf das Grundgehalt wie folgt abgestuft:
a 20 Gehaltsstufen von je 1,0 Prozent,
b 40 Gehaltsstufen von je 0,75 Prozent,
c 20 Gehaltsstufen von je 0,5 Prozent.
3 Dem Grundgehalt sind sechs Einstiegsstufen von je 1,5 Prozent des Grundgehalts vorangestellt.
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