PV Art. 34 Einreihung der Funktionen
1 Die Einreihung der Funktionen in die entsprechende Gehaltsklasse erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen und Belastungen sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft.
2 Die Einreihungen werden im Anhang 1 festgelegt.
3 Der Regierungsrat kann die Einreihung einer Funktion in eine Gehaltsklasse bis zur Anpassung des Anhangs 1 durch Beschluss festlegen.
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