PV Art. 35 Richtpositionsumschreibung
1 Die Richtpositionsumschreibung (RPU) definiert die im Anhang 1 aufgeführten Funktionen.
2 Das Personalamt erlässt die RPU in Zusammenarbeit mit den Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizverwaltungsleitung und aktualisiert sie nach Bedarf.
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