Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 38        Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat, die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten legen das Anfangsgehalt nach den Grundsätzen von Artikel 39, 40 und 40a fest. Bei Abweichung von den in Anhang 2 festgelegten Werten ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich. Vorbehalten bleibt Absatz 1a.

1a Ist der Regierungsrat für die Anstellung zuständig, ist bei Abweichungen von den in Anhang 2 festgelegten Werten die Finanzdirektion anzuhören und keine Zustimmung des Personalamts erforderlich.

2 Für die nachfolgenden Funktionen legt die Justizverwaltungsleitung das Anfangsgehalt nach den Grundsätzen von Artikel 39, 40 und 40a fest. Bei Abweichung von den in Anhang 2 festgelegten Werten ist das Personalamt anzuhören:

a hauptamtliche Mitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts,

b Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

c hauptamtliche Richterinnen und Richter der Steuerrekurskommission,

d Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,

e Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten,

f Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

g Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,

h hauptamtliche Mitglieder der Schlichtungsbehörden.

3 Das Anfangsgehalt der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie der Geistlichen wird von der Direktion für Inneres und Justiz nach den Grundsätzen von Artikel 39, 40 und 40a festgelegt. Bei Abweichung von den in Anhang 2 festgelegten Werten ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich.

4 Das Anfangsgehalt der oder des Beauftragten für Datenschutz wird von der Direktion für Inneres und Justiz nach Rücksprache mit dem Präsidium der Geschäftsprüfungskommission nach den Grundsätzen von Artikel 39, 40 und 40a festgelegt. Bei Abweichung von den in Anhang 2 festgelegten Werten ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich.

5 Die Zuständigkeit zur Festlegung des Anfangsgehalts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung.

6 Das Anfangsgehalt von Reinigungspersonal gemäss Artikel 49 wird nach den Werten von Anhang 4 festgelegt. Bei Abweichung von diesen Werten ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich.

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