Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 40        Gehaltsstufen für neu anzustellendes Personal

1 Für die Bestimmung der Gehaltsstufe für neu anzustellendes Personal sind die zur Ausübung der Funktion dienlichen Erfahrungen und Fähigkeiten zu berücksichtigen.

2 Bei der Einstufung von neu anzustellendem Personal ist auf die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine vergleichbare Funktion unter ähnlichen beruflichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen, Rücksicht zu nehmen.

3 Berufserfahrung kann mit bis zu vier Gehaltsstufen für ein volles Jahr angerechnet werden. Dabei sind der Beschäftigungsgrad in früheren Stellen, die Vergleichbarkeit früherer Tätigkeiten mit der neuen Stelle und die Arbeitsmarktlage angemessen zu berücksichtigen. Berufserfahrung in früheren Stellen ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent wird vollumfänglich zu 100 Prozent angerechnet. Eine weitergehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im Einvernehmen mit dem Personalamt zulässig. 

4 Ausserberufliche Tätigkeiten wie die Ausübung eines öffentlichen Amts können mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet werden. Für Betreuungsarbeit wird eine Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet.

5 Für das gleiche Jahr dürfen Gehaltsstufen nicht mehrfach angerechnet werden.

6 Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung einschliesslich der dazu gehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind.

7 Beim Stellenwechsel innerhalb der Kantonsverwaltung kann das Anfangsgehalt nach den Grundsätzen der Absätze 1 bis 6 festgelegt werden. Organisatorisch bedingte Stellenwechsel begründen keinen Anspruch auf die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen.

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