PV Art. 40a Anfangsgehalt in einer Einstiegsstufe
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die direkt nach einer beruflichen Grundbildung in den Kantonsdienst eintreten, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bis zu drei Jahren Berufserfahrung kommen Einstiegsstufen zur Anwendung.
2 Bei Stellen, für die keine Berufsausbildung, eine Kurzlehre oder eine Anlehre von weniger als drei Jahren erforderlich ist, wird das Anfangsgehalt in die 6. Einstiegsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse festgelegt. Das Grundgehalt der Gehaltsklasse 1 darf nicht unterschritten werden.
3 Bei Stellen, für die eine drei- oder vierjährige kaufmännische, handwerkliche oder technische Berufslehre erforderlich ist, wird das Anfangsgehalt in die 6. Einstiegsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse festgelegt.
4
Gehaltsklasse | Anfangsgehalt |
---|---|
14 oder tiefer | Grundgehalt |
15 | 2. Einstiegsstufe |
16 | 4. Einstiegsstufe |
17 oder höher | 6. Einstiegsstufe |
5
Gehaltsklasse | Anfangsgehalt |
---|---|
20 oder tiefer | Grundgehalt |
21 | 2. Einstiegsstufe |
22 | 4. Einstiegsstufe |
23 | 6. Einstiegsstufe |
6 Die zur Ausübung der Stelle dienliche Berufserfahrung wird ab dem jeweiligen Anfangsgehalt nach den Grundsätzen von Artikel 40 berücksichtigt. Artikel 41 bleibt vorbehalten.
7 Für alle Stellen mit Einreihungen in die Gehaltsklasse 24 oder höher sowie für alle Stellen mit direkter Verantwortung in der Personalführung gilt mindestens das Grundgehalt der zutreffenden Gehaltsklasse als Anfangsgehalt.
This page has no comments.
Kommentare