PV Art. 41 Vorübergehende Tiefereinstufung
1 Sind nicht alle für die Funktion erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter vorübergehend tiefer eingestuft werden, als aufgrund der Erfahrung möglich wäre.
2 Der Umfang des Stufenabzugs ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.
3 Sobald die Voraussetzungen für die Ausübung der Stelle erfüllt sind, entfällt der Stufenabzug.
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