Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 46        Umsetzung

1 Der Regierungsrat legt den Umfang der jeweils für den individuellen Gehaltsaufstieg verfügbaren Mittel fest und teilt sie auf die Direktionen, die Staatskanzlei und auf die Justizverwaltungsleitung auf (Art. 75 PG).

2 Der Aufstieg in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt auf den 1. Januar des folgenden Jahres, sofern auf Grund der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses eine systematische Beurteilung von Leistung und Verhalten durchgeführt werden konnte.

3 Der Regierungsrat kann den Aufstieg auf einen anderen Termin festsetzen.

4 Bei neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern findet eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung statt, wenn sie am 1. Juli oder vorher in den Kantonsdienst eingetreten sind.

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