Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 47        Ausnahmen von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

1 Für die folgenden Stellen werden Gehaltsstufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet:

a Staatsschreiberin oder Staatsschreiber,

b Vorsteherin oder Vorsteher der Finanzkontrolle,

c … *

d … *

e … *

f Mitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts,

g hauptamtliche Richterinnen und Richter der Steuerrekurskommission,

h Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

i Vorsitzende der Schlichtungsbehörde,

k … *

l Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,

m Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten,

n Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz,

o Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,

p Geistliche,

q Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates.

2 Der Regierungsrat legt für diese Funktionen den Gehaltsaufstieg oder die Anzahl der Gehaltsstufen jährlich fest. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben, die für den individuellen Gehaltsaufstieg des Personals mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung festgelegt werden in der Absicht, den Funktionen nach Absatz 1 mittelfristig eine mit dem übrigen Personal vergleichbare Gehaltsentwicklung zu ermöglichen.

3 Neu eintretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Funktion gemäss Absatz 1 nehmen am Gehaltsaufstieg teil, wenn sie am 1. Juli oder vorher in den Kantonsdienst eingetreten sind.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754

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