PV Art. 47 Ausnahmen von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
1 Für die folgenden Stellen werden Gehaltsstufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet:
a Staatsschreiberin oder Staatsschreiber,
b Vorsteherin oder Vorsteher der Finanzkontrolle,
c … *
d … *
e … *
f Mitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts,
g hauptamtliche Richterinnen und Richter der Steuerrekurskommission,
h Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
i Vorsitzende der Schlichtungsbehörde,
k … *
l Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
m Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten,
n Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz,
o Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
p Geistliche,
q Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates.
2 Der Regierungsrat legt für diese Funktionen den Gehaltsaufstieg oder die Anzahl der Gehaltsstufen jährlich fest. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben, die für den individuellen Gehaltsaufstieg des Personals mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung festgelegt werden in der Absicht, den Funktionen nach Absatz 1 mittelfristig eine mit dem übrigen Personal vergleichbare Gehaltsentwicklung zu ermöglichen.
3 Neu eintretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Funktion gemäss Absatz 1 nehmen am Gehaltsaufstieg teil, wenn sie am 1. Juli oder vorher in den Kantonsdienst eingetreten sind.
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754
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