PV Art. 51 Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg bei besonderen Verhältnissen
1 Der Regierungsrat kann einer Personalkategorie oder Berufsgruppe bei Vorliegen besonderer Verhältnisse einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg innerhalb der Gehaltsklasse gewähren, namentlich wenn
a bei bestehenden Einstufungen strukturelle Verzerrungen offenkundig sind,
b der Regierungsrat die Einstiegsstufen für die von ihm gemäss Artikel 39 Absatz 2 bezeichneten Funktionen aufhebt.
2 Die nach Artikel 38 zuständige Behörde kann einer Einzelperson im Einvernehmen mit dem Personalamt einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg gewähren, wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen.
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