Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 51        Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg bei besonderen Verhältnissen

1 Der Regierungsrat kann einer Personalkategorie oder Berufsgruppe bei Vorliegen besonderer Verhältnisse einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg innerhalb der Gehaltsklasse gewähren, namentlich wenn

a bei bestehenden Einstufungen strukturelle Verzerrungen offenkundig sind,

b der Regierungsrat die Einstiegsstufen für die von ihm gemäss Artikel 39 Absatz 2 bezeichneten Funktionen aufhebt.

2 Die nach Artikel 38 zuständige Behörde kann einer Einzelperson im Einvernehmen mit dem Personalamt einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg gewähren, wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen.

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