PV Art. 52 Behördenmitglieder und Angestellte
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird den Behördenmitgliedern und Angestellten das volle Gehalt höchstens wie folgt ausgerichtet:
a im ersten Jahr zu 100 Prozent,
b im zweiten Jahr zu 90 Prozent.
2 Die Gehaltsfortzahlung ist in jedem Fall an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vorbehalten bleibt ein allfälliger weiter gehender Anspruch auf Kranken- oder Unfalltaggelder.
3 Familien- und Betreuungszulagen sind von der Kürzung im zweiten Krankheitsjahr ausgenommen.
4 Funktionsbezogene Zulagen werden nicht weiter ausgerichtet, wenn die Arbeitsverhinderung länger als einen Monat dauert.
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