PV Art. 67 Freiwillige Dienstleistungen
1 Während der Leistung von freiwilligen Diensten kann das Gehalt von den Direktionen und der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt gekürzt werden.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei können die Leistung von freiwilligen Diensten untersagen, wenn dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.
This page has no comments.
Kommentare