PV Art. 71 Krankheit oder Unfall im Dienst
1 Bei Krankheit oder Unfall im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:
a solange die Dienstpflichtigen den Sold erhalten, wird das Gehalt nach Artikel 52 ausgerichtet,
b wird kein Sold mehr ausgerichtet, wird das Gehalt um die Leistung der Militärversicherung an die Dienstpflichtigen gekürzt.
2 Diese Fälle sind umgehend dem Personalamt zu melden.
This page has no comments.
Kommentare