Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 73        Bezug der EO-Entschädigung

1 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch das Gehalt kompensiert wird, an den Kanton. Der während der Dienstleistung zu viel bezahlte Unfallversicherungsbeitrag wird nicht zurückerstattet.

2 Bei Einsätzen im Rahmen von «Jugend und Sport» während den Ferien oder an arbeitsfreien Tagen steht die Erwerbsausfallentschädigung der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu. 

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