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PV Art. 76        Anspruch, Arten und Höhe der Zulagen

1 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG[14]), der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV[15]) und dem Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG[16]).

2 Die Familienzulagen umfassen

a die Kinderzulage: Sie beträgt jährlich 2760 Franken und wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig, so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;

b die Ausbildungszulage: Sie beträgt jährlich 3480 Franken und wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

3 Die Familienzulagen werden gemäss Artikel 1 Absatz 2 KFamZG der Teuerung angepasst.

[14] SR 836.2

[15] SR 836.21

[16] BSG 832.71

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