PV Art. 78 Anspruchsberechtigung für Kinder
1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen
a Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuchs besteht,
b Stiefkinder,
c Pflegekinder,
d Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
2 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und wenn
a nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht;
b der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht;
c die Kinderzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindsverhältnis im Sinn des Zivilgesetzbuchs besteht und
d das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
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