Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 78        Anspruchsberechtigung für Kinder

1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen

a Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuchs besteht,

b Stiefkinder,

c Pflegekinder,

d Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.

2 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und wenn

a nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht;

b der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht;

c die Kinderzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindsverhältnis im Sinn des Zivilgesetzbuchs besteht und

d das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

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