PV Art. 79a Bemessung
1 Die Betreuungszulage beträgt jährlich
a bei einem zulagenberechtigten Kind:CHF 3000
b bei zwei zulagenberechtigten Kindern:CHF 2160
c bei drei zulagenberechtigten Kindern:CHF 1320
d bei vier zulagenberechtigten Kindern:CHF 480
2 Eltern von mehr als vier zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage.
3 Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet (Art. 86 Abs. 4 PG).
4 Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Sie werden der Teuerung angepasst (Art. 86 Abs. 5 PG).
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