Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 80        Übernahme von zusätzlichen Aufgaben

1 Für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben während mindestens drei Monaten kann eine einmalige oder eine monatliche Funktionszulage nach Massgabe der Richtwerte gemäss Artikel 81 Absatz 1 ausgerichtet werden.

2 Die Zulage wird durch die vorgesetzte Direktion oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt festgesetzt.

3 Abweichungen von den Richtwerten können in begründeten Ausnahmefällen durch den Regierungsrat festgesetzt werden.

4 Die Zulage ist in der Regel auf maximal drei Jahre zu befristen. In besonderen Fällen, kann die Zulage unbefristet gewährt werden und zwar

a für zusätzliche Aufgaben, die nicht in den eigenen Aufgabenbereich der ausgeübten Funktion gehören und deshalb nicht in die Stellenbeschreibung aufgenommen werden sollen, oder

b für Aufgaben aus der Stellenbeschreibung, wenn diese durch die bestehende Einreihung nicht hinreichend abgedeckt sind, eine Höhereinreihung aber nicht gerechtfertigt ist.

4a … *

4b Unbefristet gewährte Zulagen werden alle fünf Jahre von der Direktion oder der Staatskanzlei überprüft. Der Entscheid über eine weitere Gewährung oder die Aufhebung erfolgt im Einvernehmen mit dem Personalamt.

4c Sowohl befristete als auch unbefristete Zulagen sind anzupassen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung geändert haben oder weggefallen sind.

4d Die Zulagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gehaltsklassen 27 bis 30 sind auf maximal ein Jahr zu befristen. In begründeten Ausnahmefällen können sie im Einvernehmen mit dem Personalamt befristet verlängert werden.

4e Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gehaltsklassen 27 bis 30 ausgerichteten Zulagen.

5 Die Zulage ist pensionskassenpflichtig.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2450

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