Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 81        Übernahme einer befristeten Stellvertretung

1 Für die mindestens drei Monate dauernde Ausübung einer befristeten Stellvertretung zusätzlich zum eigenen Aufgabenbereich können die Direktionen und die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt eine Zulage ausrichten. Je nach Gehaltsklasse der vertretenen Funktion sind folgende Richtwerte pro Person und Monat anwendbar:

a bis Gehaltsklasse 18: bis CHF 300,

b Gehaltsklassen 19 bis 23: bis CHF 400,

c Gehaltsklassen 24 bis 26: bis CHF 700,

d Gehaltsklassen 27 bis 30: bis CHF 1000.

2 Abweichungen von den Richtwerten können in begründeten Ausnahmefällen durch den Regierungsrat festgesetzt werden.

3 Die Zulage ist auf maximal drei Jahre, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gehaltsklassen 27 bis 30 jeweils auf maximal ein Jahr zu befristen.

3a Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gehaltsklassen 27 bis 30 ausgerichteten Zulagen.

4 Für unbefristete Stellvertretungsverhältnisse ist Artikel 36 anwendbar.

5 Die Zulage ist pensionskassenpflichtig.

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